Der Schwerpunkt der Arbeit betrifft die Bewertung der Rechtsprechung zu Glücksspielen, insbesondere derjenigen des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH). Sowohl das Veranstalten von Glücksspielen wie ebenso deren Vermittlung werden vom EuGH als wirtschaftliche Tätigkeiten im Sinne des europäischen Binnenmarktes angesehen, wobei sie in ihrer praktischen Ausgestaltung überwiegend als Dienstleistungen einzustufen sind. Trotz des beachtlichen Umfangs des Glücksspielmarktes ist dieser jedoch nicht europarechtlich geregelt, vielmehr gelten insoweit nur mitgliedstaatliche Bestimmungen. Dabei gäbe es gem. Art. 59 AEUV bzw. Art. 50 im Hinblick auf die Niederlassungsfreiheit für das Europäische Parlament und den Rat die Möglichkeit, diese Tätigkeiten zu liberalisieren, also europarechtlich zu regeln. Da der Rat dies wegen der ablehnenden Haltung der Mitgliedsstaaten jedoch nicht will, ist auch die Kommission insoweit nicht initiativ geworden. Nur zu den Onlinespielen hat sie insbesondere wegen der grenzüberschreitenden Auswirkungen und Verzerrungen ein Grünbuch vorgelegt und die daraus geschlossenen Folgerungen in einer Empfehlung an die Mitgliedsstaaten gerichtet, die jedoch gerichtlich angefochten worden ist.
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