Vor dem Hintergrund der immer größer werdenden Popularität des Fliegens und damit verbundenen steigenden Passagierzahlen, verwundert es nicht, dass die Luftfahrt mehr und mehr in den Fokus krimineller und terroristischer Aktivitäten gerückt ist. Eine Intensivierung der Sicherheitsmaßnahmen, die im Nachgang zu Schlüsselereignissen wie beispielsweise dem Lockerbie-Anschlag oder dem 11. September 2001 jeweils noch an Fahrt gewannen, stellt lediglich die logische Konsequenz dieser Entwicklung dar.
Zwar mag der Einsatz neuer Sicherheitstechnologien und –maßnahmen das Gefährdungspotential, das dem Flugwesen immanent ist, verringern, nichtsdestotrotz bilden die dadurch entstehende zeitliche Verzögerung, der geringere Passagierdurchsatz und die zusätzlich anfallenden Kosten die Kehrseite hiervon. Ziel der beteiligten Akteure ist deswegen die Umformung dieses Flaschenhalses dergestalt, dass bei mindestens gleichbleibendem Sicherheitsniveau die Mobilität der Fluggäste im Vergleich zum status quo vermehrt wird. Sicherheitskontrollen sollen nicht länger als Hürde oder Bremse empfunden werden.
Da im Rahmen einer mobilitätsfreundlichen Gestaltung von Sicherheitskonzepten die Konformität mit dem einschlägigen Normengefüge zwingend gewährleistet sein muss, stellt sich aus der juristischen Perspektive die Frage, inwieweit das Recht diese Bestrebungen fördern und unterstützen kann oder ob seine Dogmen derartige Entwicklungen eher drosseln. Dem geht der Beitrag insbesondere unter Bezugnahme auf das Luftsicherheitsgesetz anhand der Ausgestaltung einschlägiger Befugnisnormen sowie der möglichen Übertragung öffentlicher Aufgaben an Private im Bereich der Flughafen- und Luftsicherheit nach.
So verfügt das Luftsicherheitsgesetz beispielsweise über eine Norm, die hoheitliche Sonderbefugnisse im Rahmen der Passagier- und Gepäckkontrollen regelt und damit den rechtlichen Nexus für eine flexiblere Passagierabfertigung bildet. Probleme bereitet in diesem Zusammenhang ihr primärer Zuschnitt auf konventionelle Kontrollen, der die Einbeziehung von bzw. die Umstellung auf innovative Sicherheitstechniken erschwert. Als Hoffnungsschimmer am Horizont kommen diesbezüglich ein Passus in dieser Sonderbefugnis in Betracht, der auch „in sonstiger geeigneter Weise“ Kontrollen zulässt sowie die Generalklausel des Luftsicherheitsrechts, die der Luftsicherheitsbehörde einen sehr weiten Spielraum bei der Auswahl ihrer Maßnahmen zur Gefahrenabwehr einräumt. Fraglich bleibt allerdings, ob durch eine möglichst innovationsfreundliche Ausgestaltung der einschlägigen Normen sich diese noch innerhalb des verfassungsrechtlichen Bestimmtheitsgebots bewegen.
Gleichermaßen verdienen diejenigen Vorschriften des Luftsicherheitsgesetzes Aufmerksamkeit, die eine Übertragung öffentlicher Aufgaben an private Unternehmen gestatten, denn dadurch setzen sie Anreize, die momentan auf viele unterschiedliche Stellen verteilten Kontroll- und Abfertigungsprozesse zu zentralisieren. Insbesondere von Passagier- und Unternehmensseite wird ein einziger Anlaufpunkt gewünscht, der beispielsweise vom Flughafenbetreiber verantwortet wird und an dem Fluggäste insgesamt überprüft und abgefertigt werden. Aber auch den Sicherheitsbehörden käme eine derartige Entwicklung zu einer „Verschlankung des Staates“ nicht nur aus fiskalpolitischen Erwägungen sehr gelegen, sondern auch aufgrund der Tatsache, dass ihr Verwaltungsapparat nur mühsam mit den stetig steigenden Anforderungen an die Sicherheit Schritt halten kann und diese Aufgabe möglicherweise besser durch hervorragend spezialisierte Privatunternehmen erfüllt werden würde. Zwar könnte auf diese Weise viel Zeit eingespart sowie die Mobilität und der Komfort des Flugreisens eklatant erhöht werden, jedoch birgt eine solche Vermengung öffentlicher mit privaten Aufgaben die Gefahr der Aufweichung des Gewaltmonopols des Staates.
Ob sich die genannten Regelungen tatsächlich als Einfallstore für moderne Sicherheitslösungen eignen, oder der Gesetzgeber mit diesen Normen die von Verfassungswegen gesetzten Grenzen sprengt, ist demnach für die Einordnung des Rechts als mobilitätsförderndes Instrument klärungsbedürftig.
«Vor dem Hintergrund der immer größer werdenden Popularität des Fliegens und damit verbundenen steigenden Passagierzahlen, verwundert es nicht, dass die Luftfahrt mehr und mehr in den Fokus krimineller und terroristischer Aktivitäten gerückt ist. Eine Intensivierung der Sicherheitsmaßnahmen, die im Nachgang zu Schlüsselereignissen wie beispielsweise dem Lockerbie-Anschlag oder dem 11. September 2001 jeweils noch an Fahrt gewannen, stellt lediglich die logische Konsequenz dieser Entwicklung dar....
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