In der Vergangenheit war die Verwendung von Frauen in der Bundeswehr aufgrund verfassungsrechtlicher Bestimmungen und deren Auslegung durch Rechtsprechung und Lehre stark eingeschränkt. Die vorliegende Arbeit mit dem Thema "Art.12a GG im Lichte der europäischen Rechtsprechung zur Gleichbehandlung" führt den Leser zunächst mit Hilfe der Entstehungsgeschichte und den gesetzgeberischen Motiven zu Art.12a GG und seiner bisherigen Interpretation hin. Im weiteren Verlauf werden wichtige nationale und europäische, höchstrichterliche Urteile zur Gleichbehandlung zusammengefasst und schließlich der Einsatz von Frauen im Dienste ausländischer Streitkräfte, beim inländischen Bundesgrenzschutzes sowie im Polizeidienst dargestellt. Von besonderer Bedeutung ist ferner die europarechtliche Normsetzung zur Gleichbehandlung, sowie völkerrechtliche Verpflichtungen. Auch fließt die sich wandelnde Rolle der Frau im Arbeitsleben und in der Gesellschaft in die Überlegungen mit ein. Am konkreten EuGH Urteil in der Rechtssache "Tanja Kreil" wird schließlich im Hauptteil die Zuständigkeit der Europäischen Gemeinschaft für den Bereich der nationalen Sicherheit auf den Prüfstand gestellt und es folgt eine umfassende Urteilsanalyse. Hierbei wird unter anderen auch diskutiert, ob es sich um eine Einzelfallentscheidung oder um eine Grundsatzurteil handelt und welche Konsequenzen sich aus der Entscheidung für den Bereich des Wehrrechts ergeben. Am Ende der Arbeit wird schließlich noch der Meinungsstand in der Öffentlichkeit zum vorliegenden Problemkreis an hand von Pressereaktionen und Veröffentlichungen, sowie mittels Umfrageergebnissen beleuchtet. Neben reichhaltigem Zahlenmaterial finden sich auch Anmerkungen zur Arbeit der Steuergruppe Frauen und deren Ergebnissen sowie Gedanken zum Änderungsbedarf in der "konzeptionellen und planerischen Weiterentwicklung der Streitkräfte". Die Ausarbeitung endet mit dem Ergebnis, dass der vom EuGH gefundene Tenor zu billigen ist und neue Chancen und Herausforderungen bietet, gleichzeitig aber der Weg und die Argumentation die hierzu führten als äußerst bedenklich anzusehen sind.
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